Statuten/Reglement

Name, Sitz

1. Unter dem Namen «Fördergemeinschaft Wärmepumpen Schweiz FWS», «Groupement promotionnel suisse pour les pompes à chaleur GSP», «Gruppo di promozione svizzero per pompe di calore GSP», besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins ist am Sitz der Geschäftsstelle.


Zweck

2. Zweck der FWS ist die Förderung der Verbreitung von Wärmepumpen-Anlagen für Heizung und Warmwasser mit gutem Preis-Leistungs-Verhältnis, womit ein wirkungsvoller Beitrag zur Nutzung von Umweltwärme, des rationellen Energieeinsatzes sowie zur Verbesserung der Luftqualität erbracht wird.

Insbesondere werden folgende Ziele verfolgt:
- Unterstützung der Mitglieder bei der Marktbearbeitung.
- Information der Öffentlichkeit über die Vorteile der Nutzung von Umweltwärme.
- Stärkung des Vertrauens in die Wärmepumpe durch Beratung und Nachbetreuung.
- Kommunikation mit Marktbeeinflussern (Architekten, Energieberater, usw.).
- Aus- und Weiterbildung in Koordination mit allen an der Wärmepumpe beteiligten   Kreisen und Marktkräften.
- Förderung der Wärmepumpen-Qualität durch Zusammenarbeit mit dem Testzentrum   WPZ und mit anderen Prüfstellen.
- Verbesserung und Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen für den   Wärmepumpeneinsatz.
- Förderung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern und Pflege der persönlichen   Beziehungen
- Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen im In- und Ausland.
- Zusammenarbeit mit Behörden, Forschungsinstitutionen und Lehranstalten.
- Zusammenarbeit und Kommunikation mit Politik und Verwaltung.
- Ausführung von Umsetzungsprogrammen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie   von Aufgaben im Auftrag anderer privater Organisationen.

3. Der Verein verfolgt ausschliesslich ideelle Zwecke, er ist nicht kommerziell ausgerichtet und politisch sowie konfessionell neutral.


Mitglieder

4. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein, sofern sie den nachfolgenden Kategorien angehören:
- Energieversorgungsunternehmen
- Fachpartner (Installations-, Planungs-, Geologie- und Energieberatungs-Firmen)
- Hersteller / Lieferanten / Zulieferanten
- Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden
- Verbände

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt einen Antrag abzulehnen. Für abgelehnte Mitgliedschaften besteht eine Rekursmöglichkeit an die Delegiertenversammlung.
Die Aufnahme wird erst mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrags rechtskräftig.

5. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied auszuschliessen, wenn Mitgliederbeiträge über ein Jahr rückständig sind.
Durch Beschluss der Vereinsversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.

6. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliederbeiträge ist ausgeschlossen.


Gönner

7. Gönner sind natürliche oder juristische Personen ohne Stimm- und Wahlrecht, welche den Verein durch jährliche oder namhafte einmalige Beiträge unterstützen.


Mittel

8. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Gönnerbeiträgen
- Beiträgen anderer Organisationen
- Zweckgebundene Finanzmittel von Bund, Kantonen und Gemeinden

9. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


Organisation des Vereins

10. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Vereinsversammlung
b) Die Delegiertenversammlung
c) Der Vorstand
d) Die Geschäftsstelle
e) Die Ressorts
f) Die Revisionsstelle


a) Die Vereinsversammlung

11. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist einzuberufen, wenn es vom Vorstand beschlossen wird, auf Verlangen der Delegiertenversammlung, wenn es vom fünften Teil der Mitgliederstimmen schriftlich und begründet verlangt wird oder wenn eine ordentliche Vereinsversammlung dies beschliesst.
Die Einladung mit den Traktanden erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss mindestens zwanzig Tage vor dem Tag der Vereinsversammlung der Post übergeben werden.

12. Die Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:
- Wahl des Vorstandes, der Präsidentin oder des Präsidenten, der Delegierten sowie der   Revisionsstelle
- Abnahme der Jahresrechnung des Vereins und des Jahresberichts
- Erteilung der Decharge an den Vorstand
- Statutenänderungen
- Genehmigung des Geschäftsreglements
- Abstimmungen über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
- Auflösung des Vereins

13. Die Vereinsbeschlüsse werden mit dem relativen Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin bei dessen bzw. deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführenden zu unterzeichnen ist.


b) Die Delegiertenversammlung

14. Sie besteht aus den folgenden Delegierten:
- sieben Vertretern der Energieversorgungsunternehmen
- sieben Fachpartnern
- sieben Herstellern / Lieferanten / Zulieferanten
- fünf Kantonen
- fünf Verbänden
Der Vorstand nimmt ebenfalls teil (stimmberechtigt ist nur, wer gleichzeitig Delegierter ist).

Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand mindestens zweimal jährlich einberufen. Sie muss auf Verlangen von zehn Delegierten einberufen werden.
Die Delegierten sind verpflichtet, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Eine Stellvertretung ist statthaft. Nach dreimaligem aufeinanderfolgendem Fernbleiben von Delegiertenversammlungen ohne stichhaltigen Grund ist der Delegierte zu ersetzen.
Die Delegiertenversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstands über das Tätigkeitsprogramm, das Jahresbudget (Einsatz der zweckgebundenen Finanzmittel und der Eigenmittel des Vereins), die Mitgliederbeiträge sowie über Rekurse bei Mitgliedschaftsfragen. Sie bestätigt zudem die Leiter, deren Stellvertreter und die Projekt-verantwortlichen der Ressorts. Es gilt das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.


c) Der Vorstand

15. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- der Präsidentin / dem Präsidenten
- der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder
- drei Vertretern der Energieversorgungsunternehmen
- zwei Verbänden
- zwei Fachpartnern
- drei Herstellern / Lieferanten / Zulieferanten
- zwei Kantonen
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, dreimalige Wiederwahl ist statthaft.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und der Geschäftsstelle. Die Umsetzung des Tätigkeitsprogramms und der Einsatz der Mittel erfolgt auf der Basis des Jahresbudgets gemäss Entscheid der Delegiertenversammlung. In diesem Rahmen beschliesst der Vorstand über alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder durch Delegiertenbeschluss einem anderen Organ übertragen sind. Zur Unterstützung seiner Aufgaben sind fachspezifische Ressorts eingesetzt. Die Leiter, deren Stellvertreter und die Projektverantwortlichen der Ressorts werden vom Vorstand vorgeschlagen/ernannt und von der Delegiertenversammlung bestätigt. Die Tätigkeiten, Aufgaben und Pflichten der Ressortleiter und der Projektverantwortlichen werden im Geschäftsreglement (Anhang 2) geregelt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident.
Der Vorstand konstituiert sich – mit Ausnahme des Präsidiums – nach Massgabe der Statuten selbst und bestimmt die zeichnungsberechtigten Person-en sowie die Art ihrer Zeichnung


d) Die Geschäftsstelle

16. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind
- Unterstützung der Präsidentin / des Präsidenten und des Vorstands in allen Belangen
- Unterstützung der Delegiertenversammlung
- Finanzverwaltung
- Vorbereitung der Versammlungen und der Vorstands-Sitzungen, Teilnahme /   Protokollführung
- Jahresbericht, Informationen und Berichterstattung
- Mitgliederbetreuung
- Führung bzw. Koordination der Ressorts
- Führung der regionalen Stützpunkte
- Weitere vom Vorstand delegierte Tätigkeiten
Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand gewählt
Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin geleitet.


e) Die Ressorts

17. Die Ressorts sind:
- International
- Marketing und Rahmenbedingungen
- Ausbildung
- Qualitätssicherung
Die Leiter, deren Stellvertreter und die Projektverantwortlichen der Ressorts werden vom Vorstand vorgeschlagen/ernannt und von der Delegiertenversammlung bestätigt.
Die Ressorts setzen einen Beirat ein und bestimmen dessen Mitglieder selbst.


f) Die Revisionsstelle

18. Sie überprüft die Jahresrechnung.
Die Revisoren /Revisorinnen haben dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht über die Ergebnisse der Revision mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nicht-Genehmigung der Jahresrechnung zu erstatten.


Geschäftsjahr

19. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


Auflösung, Liquidation

20. Die Vereinsversammlung kann jederzeit die Auflösung des Vereins beschliessen. In diesem Fall erfolgt die Liquidation durch den Vorstand des Vereins, sofern die Vereinsversammlung nicht andere Personen damit beauftragt.
Über die Verwendung eines allfälligen Überschusses des Vereinsvermögens entscheidet die Vereinsversammlung mit der Auflage, dass der Überschuss im Sinne des Vereinszweckes verwendet wird.


Inkraftsetzung

21. Diese Statuten treten am 29.03.2006 in Kraft
Sie ersetzen die Statuten vom 24. November 1999
(revidiert am 11.05.2001, 26.03.2002)

Bern, 29. März 2006

Der Präsident
Peter Bieri

Der Geschäftsführer
Stephan Peterhans




Geschäftsreglement
genehmigt am 3. April 2000. Revision 1: 26. März 2002.
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