Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Kältemittel?

Die gesetzlichen Grundlagen über die die Regelung für Kältemittel sind in der Chemikalienverordnung (ChemRRV) enthalten. Gemäss dieser Verordnung sind kältetechnische Anlagen mit einem in der Luft stabilen Kältemittel von mehr als 3 Kilogramm bewilligungspflichtig (Herstellerangabe Techn. Datenblatt und Typenschild auf Wärmepumpe). Rund ein Drittel der jährlich in der Schweiz verkauften Wärmepumpen fällt in diese Kategorie. Für diese Anlagen müssen die Besitzer mit den Lieferanten und Herstellern die vorgeschriebenen Dichtigkeitskontrollen durchführen, was im Rahmen von einfachen Kontrollgängen ohne Wartungsverträge möglich ist.

 

Gesetz und Vollzugsunterlagen
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

  • Bewilligung von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln (2. aktualisierte Auflage 2009)
  • Wegleitung betreffend stationäre Anlagen und Geräte mit Kältemitteln, Wartungsheft,
    Dichtigkeitskontrolle, Meldepflicht (2. aktualisierte Auflage 2006)

Was sind die wichtigsten Punkte dieser Wegleitungen?

a) Bewilligungspflicht für neue Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemittel

  • Dies betrifft Wärmepumpen, Kühlanlagen und Klimaanlagen
  • Bewilligungsinstanz sind im Normalfall die Kantone.

b) Dichtigkeitskontrolle (vorgeschriebener Zyklus) und Wartungsheft

  • Häufigkeit der Kontrolle: Die Dichtigkeitskontrolle eines Geräts oder einer Anlage muss nach jedem Eingriff in den Kältemittelkreislauf und bei jeder Wartung geprüft werden.
  • In der Regel gilt folgender Kontrollzyklus: Geräte und Anlagen, die vor Ort zusammen gebaut worden sind: Erste Kontrolle 2 Jahre nach Inbetriebnahme; weitere Kontrollen jährlich. Aus-nahme für werksgefertigte Kompaktanlagen und -geräte. Werksgefertigte „dauerhaft ge-schlossene“ Kompaktanlagen und -geräte: Erste Kontrolle 6 Jahre nach Inbetriebnahme; Zweite Kontrolle nach weiteren 4 Jahren; weitere Kontrollen in Abständen von jeweils 2 Jahren.
  • Führung eines Wartungshefts: Die Inhaber von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg irgendwelcher Kältemittel enthalten, haben dafür zu sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.

c) Meldepflicht

  • Für Anlagen mit mehr als 3 kg Ozonschicht abbauendem oder in der Luft stabilen Kältemit-teln gilt für die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Ausserbetriebnahme eine Meldepflicht. Im Wartungsheft des SVK/FWS ist eine Meldekarte enthalten.
  • Bestehende Anlagen müssen ebenfalls gemeldet werden.

Die kompletten Wegleitungen können in Internet heruntergeladen werden. Bundesamt für Umwelt BAFU: www.bafu.admin.ch