Gesetzliche Regelungen für Kältemittel

Die gesetzlichen Grundlagen sind in der "Verordnung über umweltgefährliche Stoffe" (Stoffverordnung, StoV) geregelt. Ab 1. 8. 2005 ist die Regelung für Kältemittel in der neuen Chemikalienverordnung (ChemRRV) enthalten. Die Stoffverordnung wird deshalb aufgehoben.
Gemäss dieser Verordnung sind kältetechnische Anlagen mit einem in der Luft stabilen Kältemittel von mehr als 3 Kilogramm bewilligungspflichtig. Rund ein Drittel der jährlich in der Schweiz verkauften Wärmepumpen fällt in diese Kategorie. Für diese Anlagen müssen die Besitzer mit den Lieferanten und Herstellern die vorgeschriebenen Dichtigkeitskontrollen durchführen, was im Rahmen von einfachen Kontrollgängen ohne Wartungsverträge möglich ist.

Gesetz und Vollzugsunterlagen:

  • Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
  • WEGLEITUNG – Bewilligung von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln
  • WEGLEITUNG – Stationäre Anlagen und Geräte mit Kältemitteln
    Wartungsheft, Dichtigkeitskontrolle, Meldepflicht


Was sind die wichtigsten Punkte

  1. Bewilligungspflicht für neue Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemittel
    Dies betrifft Wärmepumpen, Kühlanlagen und Klimaanlagen.
    Bewilligungsinstanz sind im Normalfall die Kantone.

  2. Dichtigkeitskontrolle (vorgeschriebener Zyklus) und Wartungsheft
    • Häufigkeit der Kontrolle
      Die Dichtigkeitskontrolle eines Geräts oder einer Anlage muss nach jedem Eingriff in den Kältemittelkreislauf und bei jeder Wartung geprüft werden.
      In der Regel gilt folgender Kontrollzyklus:
      Geräte und Anlagen, die vor Ort zusammen gebaut worden sind: 1. Kontrolle 2 Jahre nach Inbetriebnahme; weitere Kontrollen jährlich.
      Ausnahme für werksgefertigte Kompaktanlagen und -geräte
      Werksgefertigte "dauerhaft geschlossene" Kompaktanlagen und -geräte: 1. Kontrolle 6 Jahre nach Inbetriebnahme; 2. Kontrolle nach weiteren 4 Jahren; weitere Kontrollen in Abständen von jeweils 2 Jahren.
    • Führung eines Wartungshefts
      Die Inhaber von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg irgendwelcher Kältemittel enthalten, haben zu sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.

  3. Meldepflicht
    • Für Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauendem oder in der Luft stabilen Kältemitteln gilt für die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Ausserbetriebnahme eine Meldepflicht. Im Wartungsheft des SVK/FWS ist eine Meldekarte enthalten.
    • Bestehende Anlagen müssen ebenfalls gemeldet werden.

      Die Fachbranche ist bemüht, ihre Kunden objektiv und umfassend zu informieren. Der Abschluss eines Wartungsvertrags ist keinesfalls eine Voraussetzung für die Erfüllung der oben erwähnten Punkte, wie Dichtigkeitskontrollen, etc.



Die erwähnten Wegleitungen Sie bei der FWS auf dem Kiosk bestellen bzw. herunterladen. Darin sind die Pflichten und Massnahmen detailliert umschrieben.

www.meldestelle-kaelte.ch

Wegleitung Bewilligung von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln


Wegleitung stationäre Anlagen und Geräte mit Kältemitteln


Peter Hubacher, Ressortleiter Qualitätssicherung
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