Gemäss heutiger Definition und auch auf dem Lärmschutznachweis vermerkt, gilt bei einem Einfamilienhaus das Nachbargebäude, beim Mehrfamilienhaus die Eigenfassade als Empfangspunkt. Dennoch empfehlen wir die Rücksprache mit dem Bauamt. Die Bauämter beurteilen die Situation fallweise und pragmatisch im Vollzug.