Gemäss Lärmschutznachweis zählt das Fenster des lärmepmpfindlichen Raumes des Nachbargebäudes. Kein EFH-Besitzer hat ein Interesse, sich selbst oder den Mieter der Einlegerwohnung zu stören (Mietrecht).
Gemäss Lärmschutznachweis zählt das Fenster des lärmepmpfindlichen Raumes des Nachbargebäudes. Kein EFH-Besitzer hat ein Interesse, sich selbst oder den Mieter der Einlegerwohnung zu stören (Mietrecht).