Die gesetzlichen Grundlagen über die die Regelung für Kältemittel sind in der Chemikalienverordnung (ChemRRV) enthalten. Seit dem 1.12.2013 ist eine wesentliche Änderung des Anhangs «2.10 Kältemittel» der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) in Kraft getreten. Die Bewilligungspflicht für Kälteanlagen und Wärmepumpen mit in der Luft stabilen Kältemitteln wurde aufgehoben. Hingehen ist das Inverkehrbringen von stationären Anlagen mit in der Luft stabilen Stoffen für verschiedene Anwendungen eingeschränkt worden. Je nach Kälteleistung ist die Anwendung mit in Luft stabilen Kältemitteln verboten (siehe ChemRRV Anhang 2.10 Ziffer 2.1 Absatz 3). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann jedoch Ausnahmen vom Verbot gewähren (siehe ChemRRV Anhang 2.10 Ziffer 2.2 Absatz 5).
Stationäre Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln sind bei der Schweizerischen Meldestelle für Kälteanlagen und Wärmepumpen (SMKW) in Maur zu melden (www.smkw.ch).
Sämtliche Informationen zur ChemRRV sind zu finden unter
http://www.bafu.admin.ch/chemikalien/01415/01426/index.html?lang=de
Kontakt: chemicals@bafu.admin.ch